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Arbeitsrecht

Im Arbeitsrecht sind alle Gesetze und Verordnungen zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern geregelt. Es wird unterschieden zwischen dem Individualarbeitsrecht, dem Verhältnis eines einzelnen Arbeitnehmers zum Arbeitgeber und dem Kollektivarbeitsrecht, dem Verhältnis zwischen Gewerkschaften und Betriebs- bzw. Personalräten auf der einen Seite und den Arbeitgeberverbänden und Arbeitgebern auf der anderen Seite.

Grundsätzlich ist im Arbeitsrecht alles geregelt, was in der Rechtsbeziehung zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern von Belang sein kann, z.b. ist es maßgeblich in Punkten wie Kündigung, Urlaubsanspruch, Mindestbezahlung, Mutterschutz, Arbeitsplatzschutz, Arbeitszeiten, Lohnfortzahlung im Krankheitsfall etc.

Ausgangspunkt des Arbeitsrecht ist der Arbeitsvertrag, der zu Beginn eines jeden Beschäftigungsverhältnisses zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer unterzeichnet wird. Arbeitnehmer ist grundsätzlich jede natürliche Person, die sich in ein entgeldlich vergütetes Beschäftigungsverhältnis begibt. Ausnahmen sind Beamte, deren Arbeitsbedingungen im Beamtenrecht festgelegt sind.

Mit Abschluss eines Arbeitsvertrages entstehen sowohl für den Arbeitnehmer als auch für den Arbeitgeber diverse Pflichten. Während der Arbeitnehmer allgemein ausgedrückt verpflichtet ist seine jeweilige Arbeit gewissenhaft und in dem im Arbeitsvertrag geregelten zeitlichen Rahmen zu erbringen, bestehen die Pflichten des Arbeitgebers u.a. in der Fürsorgepflicht, Beschäftigungspflicht, Pflicht zur Urlaubsgewährung, Gleichbehandlungspflicht, Pflicht zur Zeugniserteilung etc.

Verstösst eine der beiden Parteien gegen ihre Pflichten, regelt das Arbeitsrecht die folgenden Konsequenzen. Zahlt der Arbeitnehmer z.b. längere Zeit keinen Lohn, so kann der Arbeitnehmer nach vorheriger Ankündigung seine Arbeitsleistung zurückbehalten, sprich er braucht nicht mehr zu arbeiten, bis die Lohnvergütung erfolgt ist. Bei fortwährender Nichtzahlung des Arbeitgebers berechtigt das Arbeitsrecht den Arbeitnehmer auch zu einer fristlosen Kündigung des Arbeitsverhältnisses. In diesem Fall ist der Arbeitgeber verpflichtet für den Verdienstausfall des Arbeitnehmers aufzukommen.

Der Arbeitsvertrag gilt in der Regel unbefristet und endet durch Kündigung einer Partei oder durch einen sogenannten Aufhebungsvertrag, in dem sich beide Parteien auf eine Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses zu gewissen Konditionen, z.b. einer Abfindungszahlung, einigen.

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Rechtsanwalt Oliver Miller ist ein versierter Prozessvertreter im Arbeitsrecht  und steht Ihnen zur Wahrung Ihrer Rechte gerne zur Verfügung.


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